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   BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09   

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BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09 (https://dejure.org/2010,9053)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.2010 - 5 B 63.09 (https://dejure.org/2010,9053)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 5 B 63.09 (https://dejure.org/2010,9053)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfrage der Förderungsfähigkeit eines auf einem nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbauenden Masterstudiengangs im EU-Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Rechtliche Konsequenzen einer Beschwerde bzgl. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfrage der Förderungsfähigkeit eines auf einem nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbauenden Masterstudiengangs im EU-Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG ); Rechtliche Konsequenzen einer Beschwerde bzgl. ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09
    Die für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche Bedeutung kommt Rechtsfragen zu Normen des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts trotz anhängiger Einzelfälle regelmäßig nicht zu; denn durch die Zulassung könnte keine auch für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

    Klärungsbedürftig bleibt diese Rechtsfrage allerdings ausnahmsweise dann, wenn durch die ausgelaufene Regelung noch ein erheblicher, im Einzelnen nicht überschaubarer Personenkreis betroffen ist, für den eine Klärung von Bedeutung wäre (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. m.w.N.; vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 10 B 6.98 - juris und vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 155.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15), wobei es dem Beschwerdeführer obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. und vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 10 B 6.98 - juris).

  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09
    Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04

    Gebühren; Eintragung des Überlassens von Waffen; allgemeiner Gleichheitssatz.

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09
    Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf jedenfalls, dass der methodische Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend ist, dass eine Verwaltungsvorschrift keine gesetzesderogierende Kraft hat und die Gerichte nicht bindet, wenn und soweit sie mit dem Gesetz nicht in Einklang steht; auch Art. 3 Abs. 1 GG gewährte keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (s. etwa Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 5.04 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 91).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 155.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht,

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09
    Klärungsbedürftig bleibt diese Rechtsfrage allerdings ausnahmsweise dann, wenn durch die ausgelaufene Regelung noch ein erheblicher, im Einzelnen nicht überschaubarer Personenkreis betroffen ist, für den eine Klärung von Bedeutung wäre (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. m.w.N.; vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 10 B 6.98 - juris und vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 155.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15), wobei es dem Beschwerdeführer obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. und vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 10 B 6.98 - juris).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 10 B 6.98

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09
    Klärungsbedürftig bleibt diese Rechtsfrage allerdings ausnahmsweise dann, wenn durch die ausgelaufene Regelung noch ein erheblicher, im Einzelnen nicht überschaubarer Personenkreis betroffen ist, für den eine Klärung von Bedeutung wäre (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. m.w.N.; vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 10 B 6.98 - juris und vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 155.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15), wobei es dem Beschwerdeführer obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. und vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 10 B 6.98 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2014 - 3 S 784/14

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für Hochwasserschutzmaßnahmen -

    Rechtsfragen zu Normen des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts haben trotz anhängiger Einzelfälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.6.2014 - A 10 S 1156/14 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2014 - 20 ZB 14.50013 - Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 - 5 B 63.09 - Juris - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle

    Sollte die Antragsgegnerin in ihrem Zuständigkeitsbereich eine unzulässige Bewerbung von Glücksspielen dulden, kann sich der Gleichheitssatz insoweit nicht gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung durchsetzen ("keine Gleichheit im Unrecht", vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 1959 - 1 BvR 53/56 - juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 5 B 63/09 - juris Rn. 9).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

    Der Gleichheitssatz verbürgt nur die Gleichheit im Recht, nicht jedoch die Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 5 B 63.09 -, juris Rn. 9, m. w. N., und Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 C 17.06 -, juris Rn. 25).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

    Der Gleichheitssatz verbürgt nur die Gleichheit im Recht, nicht jedoch die Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 5 B 63.09 -, juris Rn. 9, m. w. N., und Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 C 17.06 -, juris Rn. 25).
  • VGH Hessen, 10.05.2010 - 10 A 1808/09

    Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC

    Der Gleichheitssatz vermag eine rechtswidrige Praxis nicht zu rechtfertigen und vermittelt demzufolge keinen Anspruch darauf, ebenfalls in rechtswidriger Weise bevorzugt zu werden - keine Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010, - 5 B 63/09 -, juris, Rdnr. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 24/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Online-Poker;

    Sollte die Antragsgegnerin in ihrem Zuständigkeitsbereich eine unzulässige Bewerbung von Glücksspielen dulden, kann sich der Gleichheitssatz insoweit nicht gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung durchsetzen ("keine Gleichheit im Unrecht", vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 1959 - 1 BvR 53/56 - juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 5 B 63/09 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 17.08.2022 - 8 CS 22.1578

    Verpflichtung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs

    Aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass aus einem rechtswidrigen Handeln des Staates gegenüber anderen Grundstückseigentümern kein Anspruch abgeleitet werden kann, ebenso rechtswidrig behandelt zu werden; der Gleichheitssatz kann sich insoweit nicht gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung durchsetzen ("Keine Gleichheit im Unrecht", vgl. schon BVerfG, B.v. 17.3.1959 - 1 BvR 53/56 - BVerfGE 9, 213 = juris Rn. 31; BVerwG, B.v. 21.1.2010 - 5 B 63.09 - juris Rn. 9; B.v. 13.4.2005 - 6 C 5.04 - NVwZ-RR 2005, 592 = juris Rn. 26; siehe auch Wollenschläger in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 218).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2020 - 1 ME 127/19

    Außenbereich; Beseitigungsanordnung; Bindung an Recht und Gesetz;

    Denn einen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewährt Art. 3 Abs. 1 GG nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 - 5 B 63.09 -, juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2023 - 4 A 325/21

    Zustehen eines Anspruchs eines Betroffenen auf Eintragung in die Liste der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.2010 - 5 B 63.09 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 4 B 171/16

    Begrenzung der Öffnungszeiten eines Kiosks an Samstagen

    vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.1.2010 - 5 B 63.09 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
  • VG München, 25.04.2023 - M 16 K 20.1784

    Anforderungen an Gewerbeanmeldung

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